Auszug aus dem österreichischen Tierschutzgesetz

  • Ein geeigneter Schutz gegen Witterungseinflüsse muss zur Verfügung stehen.
  • In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen.
  • Der natürliche Tag/Nacht Rhythmus ist einzuhalten.
  • Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken.
  • Die Darbietung des Futters muss dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
  • Futter- und Wassergefäße müssen so aufgestellt werden, dass diese vor Verunreinigung durch Exkremente geschützt sind.
  • Käfige müssen in einer Mindesthöhe von 80 cm aufgestellt werden.
  • Die Haltung in Rundvolieren unter 2 Meter Durchmesser ist verboten.
  • Der Boden muss mit Sand, Hobelspänen oder ähnlichem Material bedeckt sein, welches zur Aufnahme von Exkrementen geeignet ist.